- Für die Anlage einer Grundstückszufahrt gibt es einige Vorgaben, die unbedingt zu beachten sind, bevor der Antrag gestellt wird:
Pro Grundstück wird nur eine Zufahrt genehmigt. Soll eine vorhandene Zufahrt verlegt werden, so muss die alte Zufahrt zurückgebaut werden. Bei Gewerbegrundstücken in Gewerbegebieten kann im Einzelfall auch eine weitere Zufahrt zugelassen werden. - Geplante Zufahrten, die an einem Parkstreifen liegen und dadurch Parkplätze an der
öffentlichen Straße in Anspruch nehmen, werden nicht genehmigt. - Beträgt die Gehwegbreite bzw. Grundstückbreite zwischen Außenkante Bord und Grundstücksgrenze mehr als 2,25 m, so sind anstatt Borde die sogenannten Einfahrtschwellen einzubauen. Die Vorgabe, ob Borde oder Einfahrtschwellen eingesetzt werden müssen, wird in der Genehmigung festgelegt.

- Neue Zufahrten zu privaten Grundstücken werden in einer Breite von 3,00 m zuzüglich 2 * 1,00 m für Bordabsenkungen genehmigt. Für Gewerbegrundstücke in Gewerbegebieten kann aufgrund von LKW-Verkehr eine breitere Zufahrt genehmigt werden. Die Breite für Zufahrten mit Einfahrtschwellen beträgt 3,33 m zuzüglich
2 * 0,33 m für die Anschlusssteine. - Für die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine verkehrsrechtliche Genehmigung der Stadt Waldheim (verkehrsrechtliche Anordnung – Ordnungsamt, Aufgrabegenehmigung – Bauhof) gesondert zu beantragen. Die Arbeitsstellensicherung erfolgt nach RSA und ZTV-SA. Lagerplätze und Baustelleneinrichtungsplätze im öffentlichen Verkehrsraum stellen eine Sondernutzung dar. Diese Sondernutzung ist ebenfalls gesondert beim Ordnungsamt,der Stadt Waldheim zu beantragen.
- Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Grenzzeichen entfernt bzw. beschädigt werden. Muss aus technischen Gründen ein Grenzzeichen entfernt werden, ist nach Fertigstellung der Arbeiten eine Grenzwiederherstellung bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsbüro zu beantragen und auf Kosten des Veranlassers durchführen zu lassen.
- Bis zum Abschluss der Bauarbeiten ist der Antragsteller als Veranlasser der Maßnahme für die Verkehrssicherheit im Bereich der Baustelle verantwortlich.
- Der Antragsteller als Auftraggeber haftet für sämtliche aus der Unterlassung oder Schlechterfüllung von verkehrsrechtlichen Anordnungen erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, die Stadt von allen gegen sie erhobenen Ansprüche, die auf eine ungenügende Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen.
- Die im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auftretenden Straßenschäden und -verschmutzungen sind unverzüglich ohne Aufforderung zu beseitigen.
Mit der Genehmigung werden auch die technischen Vorgaben zur Anlage der Oberflächen- befestigung übergeben.
Der Antragsteller beauftragt direkt ein eingetragenes Straßenbauunternehmen für die Herstellung der Zufahrt. Es empfiehlt sich, mehrere Angebote einzuholen. Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Ortstermin mit einem Vertreter der Gemeinde und der bauausführenden Firma zu vereinbaren. Ohne diesen Termin darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Nach Beendigung ist eine Abnahme mit einem Vertreter der Gemeinde erforderlich.
Garten- und Landschaftsbauunternehmen (GaLaBau) sind für die Bauarbeiten nur zugelassen, wenn diese in der Handwerksrolle als Straßenbauer eingetragen sind. Dies ist mit einem aktuellen Auszug aus der Handwerksrolle nachzuweisen.
Eine ausgestellte Genehmigung ist drei Jahre lang gültig. Innerhalb dieser Frist ist mit den Bauarbeiten zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Genehmigung automatisch. Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr erhoben.
Sämtliche anfallende Kosten (Baukosten, Kosten für Genehmigungen, etc.) sind durch den Antragsteller zu tragen.