Nicht befahrbare Straßenbestandteile wie etwa Gehwege oder Grünstreifen dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten, sog. Gehwegüberfahrten - auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt - überquert werden. Um eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz auf dem eigenen Grundstück zu erschließen, müssen die Bordsteine abgesenkt und entsprechend befestigt werden. Auch die Grundstückszufahrt, der Abschnitt des Gehweges, der mit dem Pkw überquert wird, muss entsprechend ausgebaut und befestigt werden.
Wenn Sie eine Zufahrt oder einen Zugang zu Ihrem Grundstück neu errichten oder eine bestehende Zufahrt/ einen bestehenden Zugang ändern wollen, brauchen Sie eine Genehmigung der Stadt sowie gegebenenfalls der Straßenbaubehörde des Landkreises (an Staats- und Kreisstraßen).
Wird für ein Grundstück die Herstellung einer 2. Grundstückszufahrt beantragt, bedarf dies durch den Antragsteller einer Begründung der Notwendigkeit, da ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen ist.
Als Anlieger sind Sie verpflichtet, die Herstellungskosten - im Bedarfsfall auch für eine Baumersatzpflanzung oder eine Umsetzung von Lichtmasten, Haltestellen und Straßeneinläufen - zu tragen.