Wohnberechtigungsschein beantragen

Allgemeine Informationen

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Sie dazu, eine öffentlich geförderte Mietwohnung zu beziehen. Diese Wohnungen werden mit staatlichen Mitteln unterstützt und sind daher Einkommensgrenzen unterworfen. Der WBS stellt sicher, dass diese Wohnungen ausschließlich an Personen vergeben werden, die Anspruch auf diese Förderung haben.

Der WBS enthält Angaben zur maximalen Wohnungsgröße, die für Sie und Ihre Haushaltsangehörigen als angemessen gilt. Besondere Lebenssituationen – etwa bei Menschen mit Behinderung, Alleinerziehenden oder jungen Paaren – werden dabei berücksichtigt.

Ein Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellung ein Jahr lang im Freistaat Sachsen gültig. Nach Ablauf muss ein neuer Antrag gestellt werden, wenn Sie weiterhin eine geförderte Wohnung beziehen möchten.

Verfahrensablauf

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.

  • Persönlich:     Antragstellung im Rathaus.
  • Digital:          Nutzen Sie unseren Formularservice
  • online:          Nutzen Sie unseren Online Dienst
An wen muss ich mich wenden?

Amt für Soziale Angelegenheiten Stadt Waldheim
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

E-Mail:

Telefon: 034327 57 214

Zuständige Stelle

Amt für Soziale Angelegenheiten Stadt Waldheim

Di. 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr
Do. 09:00–12:00 Uhr und 14:00–16:00 Uhr

Voraussetzungen

Ein Wohnberechtigungsschein wird Haushalten ausgestellt, deren anrechenbares Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Diese richten sich nach:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der Art der geförderten Wohnung (z. B. nach dem Wohnraumförderungsgesetz, den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen oder in Sanierungsgebieten)

Das maßgebliche Einkommen wird auf Grundlage des Jahreseinkommens aller Haushaltsangehörigen berechnet. Dabei können Freibeträge berücksichtigt werden – etwa für:

  • Alleinerziehende
  • Menschen mit Schwerbehinderung
  • junge Familien
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise aller einziehenden Personen (z. B. Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid, Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen)

Zusätzlich – falls zutreffend:

  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • Nachweise über Schwerbehinderung und/oder Pflegebedürftigkeit

Sofern weitere Unterlagen zur abschließenden Bearbeitung erforderlich sein sollten, erfolgt eine gesonderte Aufforderung zur Nachreichung durch die zuständige Sachbearbeitung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach er örtlichen Gebührensatzung. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Stadtverwaltung.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheins: 1 Jahr

Es gibt keine Fristen. beachten Sie jedoch: Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Mit Hilfe von Online-Tools können Sie vorab unverbindlich prüfen, ob grundsätzlich ein Anspruch bestehen könnte. Bitte beachten Sie: Dies ist lediglich eine erste überschlägige Einschätzung. Eine verbindliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung trifft ausschließlich die Stadtverwaltung. Die Tools werden von Drittanbietern bereitgestellt – für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

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