Wappen der Stadt Waldheim und deren Nutzung

Allgemeine Informationen

Das Stadtwappen ist das Hoheitszeichen der Stadt Waldheim und erhielt im Oktober 1896 unter der Mitteilung, dass die Stadtfarben Blau und Gold seien, die bildliche Darstellung das für die Stadt festgestellten Stadtwappens.

Jede Verwendung des Stadtwappens, der Stadtflagge und des Slogans durch dritte bedarf der Genehmigung durch den Bürgermeister oder des von ihm beauftragen Bediensteten der Stadtverwaltung Waldheim.

Auch eine Verwendung des Wappens in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Wappen führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

Eine Genehmigung ist z. B auch für das Ziehen einer Kopie von einer Internetseite erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie können die Nutzung des Wappens, der Stadtflagge und des Slogans persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.

Wir entscheiden über Ihren Antrag und geben Ihnen die Entscheidung bekannt.

Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt.

Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Haupt- und Finanzverwaltung
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

email:
Telefon: 034327 57 221

Zuständige Stelle

Fachbereichsleitung
Haupt- und Finanzverwaltung

Mo.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Di.   09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00
Mi.   09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Do.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14: Uhr bis 16:00
Fr.    09:00 Uhr bis 12: Uhr

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in der Satzung stehenden Bedingungen erfüllt sind.

Satzung 
Nutzung Stadtwappen, Stadtflagge, Solgans

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Verwaltungskostensatzung in aktueller Ausführung

Satzung
Verwaltungskostensatzung

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung muss vor der Verwendung des Wappens beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 15 Werktage

Was sollte ich sonst noch wissen?

Das "Stadtwappen" darf,
nicht genutzt werden, um einen amtlichen oder offiziellen Charakter entstehen zu lassen. Deshalb kommt eine Verwendung insbesondere für Träger öffentlicher Aufgaben sowie für dem Staat in besonderer Weise nahestehende Personen und Vereinigungen nicht in Betracht.

nicht für Wahlwerbung, irreführende Werbung und insbesondere nicht im Zusammenhang mit Gewalt verherrlichenden, menschenverachtenden, pornografischen, rechts- oder linksextremistischen sowie nationalsozialistischen Darstellungen eingesetzt werden.

nicht zentrales Gestaltungselement sein.

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