Meldebehörde, Anmeldung (Zuzug in unsere Gemeinde)

Allgemeine Informationen

Ziehen Sie in eine andere Gemeinde im Bundesgebiet oder aus dem Ausland zu, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Tipp: Nehmen Sie Ihre Personaldokumente mit, um diese gleich bei der Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort aktualisieren zu lassen.

Verfahrensablauf

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Bundesgebietes müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen erhalten Sie online in unserem Formularservice oder in Papierform im Bürgerbüro. Sie müssen diesen persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person schriftlich damit beauftragen. Erscheinen Sie persönlich, wird von dem Ausfüllen eines Meldescheines abgesehen. Die Daten werden direkt im System erhoben. Sie müssen dann nur noch die Richtigkeit der aufgenommenen Daten, mit Ihrer Unterschrift, bestätigen.

  • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Es können bis zu vier Personen gleichzeitig darauf eingetragen werden, bei mehr Personen muss ein weiterer Meldeschein benutzt werden.
  • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
An wen muss ich mich wenden?

Bürgerbüro 
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

e-mail:

Telefon: 034327 57 210

Voraussetzungen

Bürgerbüro

Mo.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Di.   09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00
Do.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14: Uhr bis 16:00
Fr.    09:00 Uhr bis 12: Uhr

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
  • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde (bei gemeinsamer Sorge, evtl. Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten)
  • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug (Wohnungsgeberbescheinigung)

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Rechtsgrundlage
  • § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
  • § 17 ff. BMG – Allgemeine Meldepflichten
  • § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
  • § 54 BMG – Bußgeldvorschriften
Was sollte ich sonst noch wissen?

Eine beabsichtigte Anmeldung (Datum des Zuzugs liegt in der Zukunft) ist nicht möglich.

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

Durch die Anmeldung in der Gemeinde (Hauptwohnsitz) werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern Sie wahlberechtigt sind. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern. Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen.

zurück
Seite drucken