Meldebehörde, Anmeldung (Umzug innerhalb der Gemeinde)

Allgemeine Informationen

Ziehen Sie in Ihrer Gemeinde um, müssen Sie Ihrer Gemeinde innerhalb von zwei Wochen Ihre neue Adresse mitteilen (Ummeldung).

Tipp: Nehmen Sie Ihren Personalausweis mit, um ihn bei der Ummeldung in Ihrer Gemeinde aktualisieren zu lassen. Eine Aktualisierung des Reisepasses ist nicht nötig, da im Pass der Wohnort, aber keine Anschrift eingetragen ist.

Verfahrensablauf

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen erhalten Sie online in unserem Formularservice oder in Papierform im Bürgerbüro. Sie müssen diesen persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person damit beauftragen. Erscheinen Sie persönlich, wird von dem Ausfüllen eines Meldescheines abgesehen. Die Daten werden direkt im System erhoben. Sie müssen dann nur noch die Richtigkeit der aufgenommenen Daten, mit Ihrer Unterschrift, bestätigen.

  • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Es können bis zu vier Personen gleichzeitig darauf eingetragen werden, bei mehr Personen muss ein weiterer Meldeschein benutzt werden.
  • Im Anschluss an die erfolgte Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
An wen muss ich mich wenden?

Bürgerbüro 
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

e-mail:

Telefon : 034327 57 210

Zuständige Stelle

Bürgerbüro

Mo.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Di.   09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00
Do.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14: Uhr bis 16:00
Fr.    09:00 Uhr bis 12: Uhr

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass, wenn die oder der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde (bei gemeinsamer Sorge, evtl. Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten)
  • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers bzw. Ihrer Wohnungsgeberin über Ihren Einzug (Wohnungsgeberbescheinigung)

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.

Rechtsgrundlage
  • § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
  • § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
  • § 54 BMG – Bußgeldvorschriften
Was sollte ich sonst noch wissen?

Eine beabsichtigte Ummeldung (Datum des Umzugs liegt in der Zukunft) ist nicht möglich.

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

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