Meldebehörde, Abmeldung

Allgemeine Informationen

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Achtung! Zur Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde sind Sie jedoch verpflichtet bei

  • Umzug in das Ausland
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen (z.B. Aufgabe einer Nebenwohnung)
Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen erhalten Sie online in unserem Formularservice oder in Papierform im Bürgerbüro. Den Meldeschein können Sie persönlich abgeben oder per Post versenden. Erscheinen Sie persönlich, wird von dem Ausfüllen eines Meldescheines abgesehen. Die Daten werden direkt im System erhoben. Sie müssen dann nur noch die Richtigkeit der aufgenommenen Daten, mit Ihrer Unterschrift, bestätigen. Ebenso ist es möglich eine dritte Person mit der Abgabe des Meldescheines schriftlich zu bevollmächtigen.

Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.

An wen muss ich mich wenden?

Bürgerbüro 
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

e-mail:

Telefon : 034327 57 210

Zuständige Stelle

Bürgerbüro

Mo.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Di.   09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00
Do.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14: Uhr bis 16:00
Fr.    09:00 Uhr bis 12: Uhr

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern:

  • Bestätigung des Wohnungsgebers
  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Hinweis: Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

innerhalb von 2 Wochen (frühestens 1 Woche vor Auszug)

Rechtsgrundlage
  • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
  • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
  • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften
Was sollte ich sonst noch wissen?

Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

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