Gewerbe - Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Allgemeine Informationen

Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG

Gaststättenrecht in Sachsen
Seit dem 15.06. 2011 gilt das Sächsische Gaststättengesetz (SächGastG). Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnispflicht wurde durch eine Anzeigenpflicht ersetzt.

Vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Für kurzfristige Veranstaltungen (zum Beispiel Geflügelausstellungen, Vereins- und Straßenfeste), bei denen die Abgabe von Speisen und Getränken vorgesehen ist, muss eine Anzeige nach § 2 Absatz 2 SächsGastG erfolgen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische oder alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.

Verfahrensablauf

Einreichung der Anzeige

Sie zeigen unter Verwendung des Online-Formulars an, dass Sie ein vorübergehendes (kurzfristiges) Gaststättengewerbe betreiben möchten.

Die Anzeige ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erstatten

An wen muss ich mich wenden?

Gewerbebehörde der Stadtverwaltung
Gewerbeamt der Stadtverwaltung
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

E-Mail: ordnungsamt@stadt-waldheim.de
Tel.: 034327 57232 und 034327 57255

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das ausgefüllte Formular: „Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG“

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an

Bearbeitungsdauer

Die Gemeinde

  • bescheinigt den Empfang der Anzeige zeitnah, sofern dies vom Gewerbetreiben gewünscht/beantragt wird durch Kopie des bestätigten Formulars „Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG“
  • leitet die Kopien/Daten unverzüglich weiter an die zuständigen Fachbehörden:
    • Bauaufsichtsamt
    • Lebensmittelüberwachung
    • untere Immissionsschutzbehörde
    • Gesundheitsamt
    • Orts- bzw. Kreispolizeibehörde wegen Jugendschutz
    • Finanzamt am Wohnort
    • Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Rechtsgrundlage
zurück
Seite drucken