Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 SächsGastG
Gaststättenrecht in Sachsen
Seit dem 15.06. 2011 gilt das Sächsische Gaststättengesetz (SächGastG). Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnispflicht wurde durch eine Anzeigenpflicht ersetzt.
Vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Für kurzfristige Veranstaltungen (zum Beispiel Geflügelausstellungen, Vereins- und Straßenfeste), bei denen die Abgabe von Speisen und Getränken vorgesehen ist, muss eine Anzeige nach § 2 Absatz 2 SächsGastG erfolgen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische oder alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.