Gewerbe ummelden

Allgemeine Informationen

Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)

Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn

  • der Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegt wird,
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird,
  • der Gegenstand des Gewerbes ausgedehnt wird (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren) oder
  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind.

Wer muss die Ummeldung veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: der Gewerbetreibende* selbst
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Hinweis:

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden.

Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie im Ordnungsamt der Stadt Waldheim. Sie können das Formular auch über den Online Service, auf unserem Internetportal, abrufen (Dienstleistungen von A-Z / Online-Service im Überblick).

Persönliche Ummeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung.

Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

Schriftliche Ummeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.

Elektronische Ummeldung

  • Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld.
  • Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Lebensmittel- und Veterinäramt
  • Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt
An wen muss ich mich wenden?

Gewerbeamt der Stadt Waldheim
Niedermarkt 1
04736 Waldheim
E-Mail: Ordnungsamt@stadt-waldheim.de
Tel.: 034327 57232 und 034327 57255

Zuständige Stelle

Im Rathaus Zimmer 9

Mo. 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.  09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mi. 09:00 bis 12:00
Do. 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Fr . 09:00 bis 12:00 Uhr

Voraussetzungen
  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert.
  • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.
Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
  • wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
  • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)

Hinweis: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

von EUR 22,00 bis EUR 112,00

Eine Gewerbeummeldung kostet 22;00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Gewerbeummeldung: unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

Sind alle Unterlagen vollständig, erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Werktagen.

Rechtsgrundlage
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