Gewerbe anmelden

Allgemeine Informationen

Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.

Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.

Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberater* beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:

  • sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen),
  • freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen,
  • die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft),
  • die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder
  • die Verwaltung eigenen Vermögens.

Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch anmelden.

Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Persönliche Anmeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein") mit Gebührenbescheid innerhalb von 3 Tagen mit der Post oder wie vereinbart.

Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

Schriftliche Anmeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.

Elektronische Anmeldung

  • Wird das Formular "Gewerbeanmeldung" (GewA 1) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld.
  • Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Lebensmittel- und Veterinäramt
  • Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt
An wen muss ich mich wenden?

Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Gewerbeamt der Stadtverwaltung
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

E-Mail: ordnungsamt@stadt-waldheim.de
Tel.: 034327 57232 und 034327 57255

Zuständige Stelle

Gewerbeamt der Stadtverwaltung Zimmer 1

Di.   09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00
Do.  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14: Uhr bis 16:00

Voraussetzungen
  • Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
  • Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).
  • Anzeigepflichtig sind bei
    • Einzelgewerben: der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR): die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
    • KG: jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand)
  • Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Gewerbeanmeldung kann auf folgende Unterlegen nicht verzichtet werden. Sie sind der Gewerbeanmeldung beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • bei ausländischen Gewerbebetreibenden: eine Kopie der für angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • bei juristischen Personen: bei Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges oder ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertag (bei einer GmbH&Co.KG wird der Handelsregistereintrag oder Komplementär-GmbH benötigt
  • bei juristischen Personen in Gründung: Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages/Gründungsurkunde
  • bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im Handelsregister und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
  • bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Kopie der Handwerkskarte oder Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe
  • bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession; Erlaubniserteilende Behörde ist in der Regel das Landratsamt Mittelsachsen
Welche Gebühren fallen an?

eine Gewerbeanmeldung kostet 30,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Gewerbe-Anmeldung: unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit

Achtung! Bei verspäteter Meldung müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Bearbeitungsdauer

Der Gewerbeschein wird in der Regel innerhalb 3 Werktagen erstellt

Rechtsgrundlage
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